Seit dem 01. Januar 2009 besteht in Deutschland für jeden Bürger/jede Bürgerin die Pflicht in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Mitglied zu sein.Da die Arbeit als Tagesmutter/-Vater eine „selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb“ ist, muss die tätige Person selbst für eine Krankenversicherung sorgen.
Für selbstständige Tagesmütter/-Väter, die die Kindertagespflege nur in einem geringen Umfang ausüben, können gegebenenfalls in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein. Tagesmütter/-Väter, die nicht verheiratet sind oder deren Einkommen über den festgelegten Grenzen liegt, müssen sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Kindertagespflegepersonen können auch durch eine private Krankenkasse versichert sein. Ehepartner von Beihilfeberechtigten (z.B. Beamte) können unter bestimmten Umständen ebenfalls beihilfeberechtigt sein.
Setzen Sie sich in jedem Fall mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und klären Sie Ihre persönlichen Fragen zur Krankenversicherung.
Ausführliche Informationen hat der GKV-Spitzenverband herausgegeben.
Tagesmütter/-Väter, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, haben auch keine Pflegeversicherungsbeiträge zu leisten. Wer jedoch freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist, muss auch Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
Im Bereich der Altersvorsorge gilt ähnliches. Tagesmütter/-Väter unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, wenn ihre monatlichen Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale einen Betrag von 400,00 € übersteigen. Wenn Tagesmütter/-Väter der Versicherungspflicht unterliegen, müssen sie sich binnen drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
Dabei gibt es drei Wege zur Festlegung des Rentenversicherungsbeitrages:
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Die
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden von uns
zur Hälfte erstattet, sofern Sie als Tagesmutter/-Vater ein durch das
Jugendamt gefördertes Kind betreuen.
Da Tagesmütter/-väter als selbstständig Tätige gelten, unterliegen Sie der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Durch die Unfallversicherung ist die Tagesmutter bzw. der Tagesvater vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt. Ebenso sind Unfälle bei Fahrten im Rahmen der Tätigkeit abgesichert. Zuständig ist hier die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die Kosten der Unfallversicherung übernehmen wir als zuständiges Jugendamt, falls Sie von uns als Kindertagespflegeperson gefördert werden.
Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater haben während der Betreuungszeit die Aufsichtspflicht über das minderjährige Kind (vgl. § 823 BGB). Erleidet das Kind einen Unfall oder verursacht einen Schaden, weil die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, haftet sie für den entstandenen Schaden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, da eine private Haftpflichtversicherung in diesem Falle nicht ausreicht.
Da es sich hier um eine selbstständige Tätigkeit handelt, sind Tagesmütter/-Väter nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Allerdings gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung zu stellen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter/-Vater bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.