Infos für Eltern

Das Antragsverfahren in der Kindertagespflege des Landkreises

Der Landkreis Bad Dürkheim hat in der „Satzung des Landkreises Bad Dürkheim für die Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII i.V.m. § 90 SGB VIII“ das Verfahren im Ablauf der Antragstellung auf Förderleistung und Beauftragung Ihrer Tagespflegeperson geregelt.

Reichen Sie bitte als ersten Schritt Ihren Förderantrag mit den notwendigen Nachweisen zu Ihrem Einkommen ein. Bei der Betreuung von Kindern unter einem Jahr oder Randzeitenbetreuung benötigen wir auch Nachweise Ihres Arbeitgebers zu Ihrer Berufstätigkeit bzw. Ihren Arbeitszeiten. Sie erhalten dann einen Bescheid, in welchem der Kostenbeitrag festgesetzt wird.

Sollten Sie bereits eine Tagesmutter für Ihr Kind gewählt haben, können Sie uns zusammen mit dem Förderantrag die Betreuungsvereinbarung zusenden. Verwenden Sie bitte das angefügte Formular. Senden Sie uns die Vereinbarung in doppelter Ausfertigung auf dem Postweg oder einfach als PDF im Anhang einer E-Mail.


Wenn Sie noch keine Tagespflegeperson gefunden haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen bei der Vermittlung behilflich sein können.

Bitte beachten Sie, dass ein Förderantrag nach § 23 SGB VIII  nicht rückwirkend bewilligt werden kann. Ausschlaggebend für den Bewilligungszeitraum ist das Eingangsdatum  des Antrages in der Kreisverwaltung.

Die von Ihnen gewählte Tagesmutter erhält ebenfalls einen Bescheid, in dem die Dauer und die Höhe der laufenden Geldleistung festgesetzt werden.

Sie wird mit der Betreuung Ihres Kindes durch das Kreisjugendamt Bad Dürkheim beauftragt. Das Kreisjugendamt Bad Dürkheim nimmt Kontakt mit der Tagesmutter auf und sendet ihr eine Betreuungsvereinbarung für Ihr Kind. Nimmt die Tagesmutter den Auftrag an und sendet die Betreuungsvereinbarung unterschrieben an das Kreisjugendamt zurück, kann die Betreuung beginnen.



Die Höhe der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson ist durch den Landkreis Bad Dürkheim in der Satzung zur Kindertagespflege geregelt und festgelegt. Lediglich eine Zahlung für Mahlzeiten, die in Anspruch genommen werden, soll durch die Sorgeberechtigten mit der Tagespflegeperson vereinbart werden. Das Kreisjugendamt empfiehlt einen Betrag von 3,40 Euro am Tag. 

Wir weißen auf die Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 – 62, 65 SGB I hin. Bei fehlender Mitwirkung kann die Leistung versagt werden.

Wie sind die Tagesmütter/-väter qualifiziert?

Seit dem 01. Januar 2005 ist das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (TAG) in Kraft.

Dieses regelt bundesweit unter anderem, dass „Personen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen sollen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.“ mehr ...

Wie finde ich eine Tagesmutter bzw. einen Tagesvater?

Als zuständiges Jugendamt unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer passenden Tagesmutter oder einem Tagesvater.

Als zuständiges Jugendamt sind wir bemüht, nach § 23 Abs. 4 SGB VIII eine passgenaue Betreuung für ihr Kind zu vermitteln. Dies bedeutet in einem ersten Schritt, Ihren Bedarf als Erziehungsberechtigte und die Bedürfnisse Ihres Kindes zu ermitteln, unter Berücksichtigung aller vor Ort verfügbaren Angebote.

Ist die Wahl der Betreuungsform dann auf die Kindertagespflege gefallen, sind wir bestrebt ein Kindertagespflegeverhältnis zu schaffen, welches sowohl dem Kindeswohl als auch Ihrem Willen als Eltern und den Ressourcen der Tagespflegeperson gerecht wird. mehr ...

Was sollten Sie als Eltern beachten?

Was sollten Sie als Eltern beachten?

Als Eltern müssen Sie selbst beurteilen, ob eine Tagesmutter / ein Tagesvater Ihren Erwartungen gerecht werden kann. Bei der Auswahl gibt es einige Aspekte zu beachten:

Es ist wichtig, dass Sie sich auf die zunächst fremden Tagesmütter/-Väter, die ihr Kind betreuen, verlassen können. Zuverlässigkeit, Geborgenheit und eine kindgerechte und saubere Umgebung sollten zum Wohle Ihres Kindes selbstverständlich sein. mehr ...

Infektionsschutzgesetz

Masernschutzgesetz nach § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz

Seit dem 01. März 2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf die Kindertagespflege. Jedes Kind, welches das erste Lebensjahr erreicht hat, benötigt für die Aufnahme in die Kindertagespflegebetreuung den Nachweis der Masernschutzimpfung nach den Empfehlungen der STIKO.

Der Nachweis muss im Original durch die Sorgeberechtigten dem Jugendamt vorgelegt werden - so will es der Gesetzgeber.

Sie haben die Möglichkeit nach Terminvereinbarung das Impfbuch Ihres Kindes im Kreisjugendamt vorzulegen. Alternativ können Sie das von uns vorgefertigte Arztattest Ihrem Antrag auf Förderleistung als Original anfügen. Das Attest finden Sie hier.



Landkreis Bad Dükheim
 
 

Das Programm wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert.

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